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Finanzamt quält die Rentner

 

 

Immer häufiger fordert das Finanzamt seit 2006 Deutschlands Ruheständler (Rentner) auf, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ergeben sich dadurch Steuernachzahlungen,  hat das Finanzamt das Recht, die Erklärungen auch für frühere Jahre nachzufordern. Steuer-Experte Reiner Werner meint: Lassen Sie sich nicht alles bieten – nutzen Sie alle legalen Möglichkeiten zur Steuerabwehr aus.

 

 

Die Finanzämter fordern von Rentnern immer öfter Einkommensteuererklärungen für vergangene Jahre nach. Auf Grundlage der daraus festgesetzten Steuernachzahlung fordert das Finanzamt sofort vierteljährliche Vorauszahlungen an und das ggf. für mehrere Jahre. Steuer-Experte Reiner Werner rät: Prüfen Sie Vorauszahlungsbescheide ganz genau und legen Sie gegen die Festsetzung „Einspruch“ ein, wenn sich in den nachfolgenden Monaten persönliche oder steuerliche Veränderungen ergeben. Abschnittsbesteuerung beachten!

 

 

Finanzamt erfasst alle Alterseinkünfte von Rentnern

 

Das neue Datenaustauschsystem des Finanzamts erfasst lückenlos alle Alterseinkünfte. Das Finanzamt hat Einblick in gesetzliche und private Rentenbezüge. Auch Betriebsrenten werden erfasst. Durch das Alterseinkünftegesetz beträgt der zu besteuernde Ertragsanteil im Jahr 2007 für Neurentner 54 %. Kommen noch Mieteinkünfte, Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinne dazu, wird man im Finanzamt hellhörig.

 

 

Einkommensteuer für Rentner: Lassen Sie sich nicht gefallen

 

Hin und wieder kann es passieren, dass das Finanzamt versucht zu tricksen. Ein wahrer Fall aus der Praxis: Eigentlich hätte die Sachbearbeiterin des Finanzamts einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sofort stattgeben müssen. Das tat die Dame vom Finanzamt aber nicht.

 

 

Die Finanzbeamtin ließ es für das erste Quartal bei der Festsetzung. Die Vorauszahlungen für die Folgequartale setzte sie auf 0,00 Euro fest. Auf diese krumme Tour kassierte der Fiskus die gesamte Einkommensteuer 2007 zinslos in einem Betrag vorweg.

 

 

Steuer-Experte Reiner Werner rät: Ein derartiges Vorgehen sollten Sie sich nicht bieten lassen. Legen Sie in solchen Fällen Einspruch ein – auch nachträglich möglich. Beantragen Sie die Festsetzung der Vorauszahlungen in richtiger Höhe. Achtung: Damit der Vollstreckungsbeamte nicht eines Tages vor der Tür steht, fordern Sie mit ihrem Antrag auch die „Aussetzung der Vollziehung“.

 

 

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