|
|
|||
|
|||
|     Das leisten wir   |  Mandanten   |  Jobs   |  Newsletter   |  Aktuelles | |||
|
Erbschaftssteuerreform
Nur auf den ersten Blick spendabel?
Am 4. Mai hat das Bundeskabinett Beschlüsse zur Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Übertragung von Betriebsvermögen auf den Weg gebracht. Zwar handelt es sich bisher nur um einen Gesetzesentwurf, doch sind schon jetzt Bedenken erlaubt.
Der Grundtenor des Entwurfs zur Reform 2006 hört sich nicht schlecht an. Wechselt Betriebsvermögen im Wert von bis zu 100 Millionen Euro im Wege eines Erbfalls oder einer Schenkung den Eigentümer, wird die darauf entfallende Steuer bis zum Ende des 10. Jahres seit Entstehung der Steuer zinslos gestundet.
Damit nicht genug: Führt der neue Betriebsinhaber den Betrieb 10 Jahre unverändert weiter, erlischt jedes Jahr ein Zehntel der Steuerschulden. Nur wenn der Handwerksbetrieb innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraums veräußert oder aufgegeben wird, fordert die Finanzverwaltung für die noch nicht abgelaufenen Jahre die verbleibende Steuerschuld nach.
Bei Pleite: Nachzahlen
Bekommt zum Beispiel ein Handwerker einen Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und wären hierfür 100000 Euro Schenkungssteuer fällig, zahlt er zunächst keine Steuern. Muss der Betrieb aber nach 3 Jahren – beispielsweise aus finanziellen Gründen – aufgegeben werden, fordert die Finanzverwaltung die noch ausstehenden 70000 Euro Schenkungssteuer.
Das Risiko der nachträglichen Steuerzahlung droht übrigens nicht nur bei einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsveräußerung. Das Finanzamt ist nämlich grundsätzlich auch dann mit von der Partie, wenn der neue Betriebsinhaber wesentliche Betriebsgrundlagen wie Grundstücke oder Spezialmaschinen veräußert oder ins Privatvermögen überführt. Nur wenn der Unternehmer die entnommenen Mittel wieder einem begünstigten Vermögen zuführt und dort bis zum Ende des 10. Jahres belässt, verlangt das Finanzamt keine nachträgliche Steuer.
Wenn die Entnahmen oder Ausschüttungen an den Unternehmer in 10 Jahren die Summe seiner Einlagen und Gewinne um 150000 Euro übersteigen, ist es allerdings wieder vorbei mit der Steuerstundung.
Freibeträge gelten kaum mehr
Potenziell von Nachteil ist ein weiterer Punkt in dem Entwurf: Die bisher geltenden zusätzlichen Freibeträge bei Übertragung von Betriebsvermögen von 225000 Euro und die ermäßigte Besteuerung nach § 13a ErbStG sollen künftig für Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von weniger als 100 Millionen Euro wegfallen (§ 13a Abs. 3 ErbStG in der Entwurfsfassung).
Dieser Schachzug des Gesetzgebers kann für Unternehmer unangenehme Folgen haben, die vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ihren Betrieb verkaufen oder schließen müssen. Hätte der Selbstständige nämlich nach aktuellem Recht aufgrund des Freibetrags in manchen Fällen gar keine Schenkungssteuer zu bezahlen, könnte er nach dem Entwurf auf einmal zur Kasse gebeten werden.
In 10 Jahren nach einer Betriebsübergabe kann viel Unvorhergesehenes passieren. Kleinen und mittelständischen Übernehmern drohen bei schädlicher Verwendung des übernommenen Betriebsvermögens (beispielsweise Veräußerung) selbst bei nur geringem Betriebsvermögen Belastungen mit Schenkungssteuer.
Wenn der Reformentwurf in dieser Fassung in Gesetzesform gegossen wird, sollten Unternehmer, die ohnehin in absehbarer Zeit ihren Betrieb übertragen wollen, eine Vergleichsrechnung zwischen altem und neuem Recht durchführen und ihr Eigentum gegebenenfalls noch vor Änderung der Rechtslage an den Nachfolger vererben.
© EUTAXCON Steuerberatungsgesellschaft mbH 2007 Alle Rechte vorbehalten. |
|
|